46 BauG). Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.12 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz besagt namentlich, dass eine Wiederherstellungsverfügung nicht weiter gehen darf, als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlich ist. In diesem Rahmen hat die Behörde in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Adressaten der Wiederherstellungsverfügung darauf verzichtet haben, ein nachträgliches Baugesuch zu stellen, unter anderem die Pflicht