Vielmehr soll im Baubewilligungsverfahren gerade präventiv die Einhaltung der Bauvorschriften geprüft werden.11 Es ist schliesslich unbestritten, dass auch weder für die Sauna, den Hot-Pot und die Sichtschutzwand noch für die bereits teilweise erstellte Brüstung eine Baubewilligung vorliegt. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Terrassennutzung, die als Terrassenzugang dienende Fenstertüre und die beiden an der Nordwestfassade des Anbaus angebrachten Fenster als auch die Sauna, der Hot-Pot und die Sichtschutzwand sowie die bereits teilweise erstellte Brüstung formell rechtswidrig sind. 4. Summarische materielle Prüfung