nichts anderes gilt für die von ihnen erwähnten Ziffern der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 15. Januar 2013 betreffend baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG. Ob die umstrittenen Bauten bzw. Anlagen die massgebenden Gebäudehöhen sowie Grenzabstands-, Brandschutz- und Ästhetikvorschriften einhalten, spielt für die Frage, ob sie bewilligungspflichtig sind, sodann keine Rolle. Vielmehr soll im Baubewilligungsverfahren gerade präventiv die Einhaltung der Bauvorschriften geprüft werden.11