aufgrund derer Verbindung zur baubewilligungspflichtigen Terrassennutzung. Dementsprechend können die Beschwerdeführenden aus den von ihnen angeführten Bestimmungen des BewD betreffend baubewilligungsfreie Bauten nichts zu ihren Gunsten ableiten; nichts anderes gilt für die von ihnen erwähnten Ziffern der BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 15. Januar 2013 betreffend baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art.