Denn bei solchen sind im Vergleich zu baulichen Änderungen im Gebäudeinnern im Allgemeinen eher Auswirkungen zu erwarten, die eine präventive Kontrolle als nötig erscheinen lassen. Da es sich bei der Terrassennutzung um eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt (E. 3c), sind also auch die Sauna, der Hot-Pot und die Sichtschutzwand baubewilligungspflichtig. Nichts anderes gilt für die bereits teilweise erstellte Brüstung. Nach dem Gesagten ergibt sich die Baubewilligungspflicht der Sauna, des Hot-Pots, der Sichtschutzwand und der in Angriff genommenen Brüstung bereits 9 VGE 20799 vom 28.9.1999, E. 3c.