d) Die Sauna, der Hot-Pot und die Sichtschutzwand sind offenkundig mit der Terrassennutzung verbunden. So befinden sich diese allesamt auf dem als Terrasse genutzten Flachdach des eingeschossigen Anbaus. Aus dem Umkehrschluss von Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD ergibt sich, dass bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind, der Baubewilligungspflicht unterliegen.10 Dies muss auch für bauliche Änderungen ausserhalb von Gebäuden gelten. Denn bei solchen sind im Vergleich zu baulichen Änderungen im Gebäudeinnern im Allgemeinen eher Auswirkungen zu erwarten, die eine präventive Kontrolle als nötig erscheinen lassen.