Der Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgrund von Art. 46 Abs. 3 BauG lässt eine widerrechtlich erstellte Baute bzw. eine widerrechtliche Nutzung jedoch nicht zu einer formell rechtmässigen werden.9 Insoweit ist es also nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz die Terrassennutzung, die als Terrassenzugang dienende Fenstertüre sowie die beiden an der Nordwestfassade des Anbaus angebrachten Fenster für unrechtmässig befunden hat.