Die Vorinstanz hat zwar gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BauG hinsichtlich der Terrassennutzung, der Fenstertüre sowie der beiden an der Nordwestfassade des Anbaus angebrachten Fenster auf den Erlass eines Benützungsverbots bzw. auf eine Wiederherstellung verzichtet. Gemäss dieser Bestimmung kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Der Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgrund von Art.