baubewilligungspflichtige äussere Umgestaltungen der Liegenschaft D.________weg handelt, für die ebenfalls keine Baubewilligung vorliegt. Vielmehr machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, aufgrund des Umstands, wonach die Terrassennutzung, die Fenstertüre sowie die beiden Fenster seit mehr als fünf Jahren vor Erlass der angefochten Wiederherstellungsverfügung erkennbar gewesen seien bzw. die Vorinstanz auf den Erlass eines entsprechenden Benützungsverbots und eine Wiederherstellung der betreffenden baulichen Änderungen verzichtet habe, könnten diese nicht als unrechtmässig bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat zwar gestützt auf Art.