Gleiches gilt somit auch für die auf dessen Dach eingerichtete Terrasse. Mit anderen Worten berührt diese also die kommunalen Abstandsvorschriften und stellt folglich eine bewilligungspflichtige Zweckänderung bzw. Umnutzung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG dar. Dafür liegt jedoch weder eine Bau- noch eine Ausnahmebewilligung bzw. ein Näherbaurecht vor; das 1974 erteilte Näherbaurecht bezieht sich bloss auf das damals «vorgesehene Bauvorhaben», das wie eingangs erwähnt gerade keine Terrassennutzung vorsah. Dies wird von den Beschwerdeführenden im Grunde auch nicht bestritten.