Die Nutzung des Dachs als Terrasse stellt folglich eine Zweckänderung bzw. Umnutzung dar. Für den betreffenden Anbau musste zudem ein Näherbaurecht von den damaligen von der Unterschreitung betroffenen Nachbarn bzw. Grundeigentümern eingeholt werden. Gemäss Art. 39 Abs. 3 BR8 beträgt der massgebende Grenzabstand heute zwar nur noch 3.0 m und nicht mehr 4.0 m wie das 1974 noch der Fall war. Da der Abstand zwischen dem Anbau und der nordwestlich davon gelegenen Nachbarparzelle gemäss Situationsplan von 1974 nur 2.0 m beträgt, befindet sich dieser aber auch nach geltendem Recht noch im Grenzabstand. Gleiches gilt somit auch für die auf dessen Dach eingerichtete Terrasse.