Es ist jedoch unbestritten, dass die Terrassennutzung weder Teil des 1974 eingereichten Baugesuchs noch der entsprechenden Baubewilligung war. Auf den damaligen Bauplänen ist denn auch kein Zugang zum Dach des eingeschossigen Anbaus ersichtlich, der auf eine Nutzung des Dachs als Terrasse schliessen lassen würde; insbesondere ist an der Nordwestfassade des Hauptkörpers keine (Fenster-)Türe eingezeichnet, sondern lediglich zwei gewöhnliche Fenster. Die Nutzung des Dachs als Terrasse stellt folglich eine Zweckänderung bzw. Umnutzung dar.