c) Die umstrittene Terrasse befindet sich auf dem Flachdach des 1974 bewilligten, einstöckigen Wohntrakts, der an die Nordwestfassade des Hauptkörpers der Liegenschaft D.________weg angebaut worden ist. Aus der in den Vorakten befindlichen Verkaufsdokumentation betreffend die Liegenschaft D.________weg ergibt sich, dass offenbar bereits die früheren Eigentümer das Dach des Anbaus als Terrasse genutzt haben.7 Es ist jedoch unbestritten, dass die Terrassennutzung weder Teil des 1974 eingereichten Baugesuchs noch der entsprechenden Baubewilligung war.