c BewD5 Umnutzungen von Bauten und Anlagen nur dann von der Baubewilligungspflicht, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Eine Zweckänderung ohne baulichen Massnahmen ist demgemäss nur dann nicht baubewilligungspflichtig, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung, Planung usw. als höchstens geringfügig, das heisst nicht relevant erweist, oder anders ausgedrückt: wenn keine Auswirkungen zu erwarten sind, die