Dies umfasst nicht nur Neuanlagen und Erweiterungen, sondern grundsätzlich auch Änderungen von Bauten und Anlagen. So ist insbesondere die wesentliche Änderung einer Fassade oder eines Daches, beispielsweise durch den Einbau oder die Aufhebung von Türen oder Fenstern sowie die Anbringung von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten, bewilligungsbedürftig. Das Bewilligungserfordernis bezweckt in diesen Fällen vor allem den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und sichert die Einhaltung allfälliger Ästhetikvorschriften.4 Art.