a) Die Beschwerdeführenden bestreiten zunächst die von der Vorinstanz festgestellte Unrechtmässigkeit der Terrassennutzung, der als Terrassenzugang dienenden Fenstertüre sowie der beiden an der Nordwestfassade des Anbaus angebrachten Fenster. Zudem machen sie geltend, die Sauna, der Hot-Pot und die Sichtschutzwand seien baubewilligungsfrei. Sinngemäss stellen sich die Beschwerdeführenden also auf den Standpunkt, es liege keine formelle Rechtswidrigkeit vor.