Die Erteilung einer förmlichen Baubewilligung war dementsprechend nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann es auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Nicht angefochten haben die Beschwerdeführenden schliesslich den von der Vorinstanz angeordneten Rückbau der entlang der Südwestseite des Anbaus errichteten Sitzplatzüberdachung. In diesem Punkt ist die Verfügung der Vorinstanz darum bereits rechtskräftig geworden.