Vorinstanz verfügten Gebühren sowie die Frage der Unbefangenheit der Gemeinde Lyss. Diese Punkte bilden folglich den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sofern die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Zustimmung zum Bau der Brüstung sinngemäss die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung verlangen, geht dies hingegen über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. So haben die Beschwerdeführenden bis heute kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Die Erteilung einer förmlichen Baubewilligung war dementsprechend nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann es auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein.