Aus dem Antrag und der Beschwerdebegründung geht – zumindest sinngemäss – hervor, dass die Beschwerdeführenden sowohl den von der Vorinstanz mit Wiederherstellungsverfügung vom 27. März 2018 angeordneten Rückbau der Sauna, des Hot-Pots, der Sichtschutzwand und der bereits teilweise erstellen Brüstung als auch die im Dispositiv der genannten Verfügung enthaltene Feststellung, wonach die Nutzung des Dachs des eingeschossigen Anbaus als Terrasse, die als Terrassenzugang dienende Fenstertüre sowie die beiden an der Nordwestfassade des Anbaus eingebauten Fenster unrechtmässig seien, überprüfen lassen wollen. Ebenfalls umstritten sind die von der