Sie wies die Beschwerdeführenden aber darauf hin, dass aufgrund des Umstands, wonach die als Terrassenzugang dienende Fenstertüre sowie die Terrassennutzung an sich unrechtmässig seien, für allfällige Unfälle infolge fehlender Brüstung keine Haftung seitens der Gemeinde übernommen werde, sondern die Beschwerdeführenden als Werkeigentümer kausal haften würden. Schliesslich wies sie nochmals auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. RA Nr. 120/2018/25 3