Wiederherstellungsverfügung vollständig zu entfernen. Hinsichtlich der Terrassennutzung, der Fenstertüre sowie der beiden an der Nordwestfassade des Anbaus angebrachten Fenster verzichtete die Gemeinde auf den Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen. Sie wies die Beschwerdeführenden aber darauf hin, dass aufgrund des Umstands, wonach die als Terrassenzugang dienende Fenstertüre sowie die Terrassennutzung an sich unrechtmässig seien, für allfällige Unfälle infolge fehlender Brüstung keine Haftung seitens der Gemeinde übernommen werde, sondern die Beschwerdeführenden als Werkeigentümer kausal haften würden.