Mit Wiederherstellungsverfügung vom 27. März 2018 stellte die Gemeinde fest, die begehbare Terrasse mitsamt den darauf errichteten Anlagen und Installationen (Sauna, Hot-Pot, Sichtschutzwand und in Angriff genommene Brüstung), die als Terrassenzugang dienende Fenstertüre, die an der Nordwestfassade des Anbaus eingebauten Fenster sowie die entlang der Südwestseite des Anbaus errichtete Sitzplatzüberdachung seien unrechtmässig. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die begonnene Brüstung, die Sauna, den Hot-Pot und die Sichtschutzwand sowie die Sitzplatzüberdachung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der