2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2018/24 8 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberdiessbach, Bauverwaltung, eingeschrieben