Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 8 der Verfügung der Gemeinde Oberdiessbach vom 4. April 2018 wird wie folgt angepasst: Die Kosten dieser Verfügung belaufen sich auf CHF 630.00 (6h à CHF 105.00) und werden dem Beschwerdegegner auferlegt (Inkasso durch die Gemeinde).