Die Rüge des Beschwerdeführers und damit die Beschwerde insgesamt erweist sich daher als begründet. Für das vorinstanzliche Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Baupolizeiverfahrens der 13 Ähnlich BDE 120/2015/25, E. 7b und BDE 120/2018/1, E. 7b. RA Nr. 120/2018/24 7 Gemeinde Oberdiessbach im Umfang von Fr. 630.– sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5. Kosten des Beschwerdeverfahrens