c) Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt liegt für keine der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens überprüften Bauten und Anlagen eine gültige Baubewilligung vor. Der Beschwerdegegner macht zudem auch nicht geltend, er habe die Bauten ohne Baubewilligung erstellen dürfen. Insbesondere anerkennt er mit dem Einreichen eines Baugesuchs auch die Baubewilligungspflicht für die freistehenden Solarpanels. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen liegen schliesslich keine Gründe vor, die Beurteilung der Gemeinde in Zweifel zu ziehen.