N. 2 ff. 12 Vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5 S. 525 f.; BGer 1A.108/2004 vom 17. November 2004, E. 2.3. RA Nr. 120/2018/24 6 Falls ein (formell) rechtswidriger Zustand vorliegt, hat die Baupolizeibehörde daher unabhängig vom Vorliegen einer privaten Anzeige ein Verfahren einzuleiten und den massgeblichen Sachverhalt abzuklären. Wer für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, gilt daher immer als Verursacher eines baupolizeilichen Verfahrens.13 Ein Anzeiger kann nur dann kostenpflichtig werden, wenn er mutwillig resp. ohne berechtigten Verdacht ein entsprechendes Verfahren anstösst.