b) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 BauG). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt sie die Einstellung der Arbeiten; sie kann auch ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Baupolizeibehörde setzt sodann dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und gibt ihm gleichzeitig die Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 46 BauG).