a) Die Gemeinde überprüfte auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers, ob der Beschwerdegegner einen Unterstand mit einer Höhe von 2.2 m, zwei Kamine, Palisadenwände mit Steinkörben und Solarpanels rechtmässig erstellte. In diesem Zusammenhang prüfte sie auch die Notwendigkeit von baupolizeilichen Massnahmen.