eine Dienstleistung nach diesem Reglement bestellt oder verursacht. Damit verweist auch das kommunale Reglement auf das Kostenverursacherprinzip; die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die die Aufwendungen der Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberdiessbach verursachte. 4. Baupolizeiliche Pflichten und Kostenverursachung