Für das Erheben von Gebühren durch das Gemeinwesen genügt dieses Prinzip indessen als gesetzliche Grundlage nicht, denn nach Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV8 ist der Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen ausser für Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen. Gemäss Art. 37 des kommunalen Gebührenreglements9 in Verbindung mit dem Gebührentarif10 erhebt die Gemeinde Oberdiessbach für baupolizeiliche Massnahmen Gebühren von Fr. 105.– pro Stunde. Damit verfügt diese Gemeinde über eine genügende gesetzliche Grundlage und durfte dementsprechend für das vorinstanzliche Verfahren Gebühren erheben. Gemäss Art.