4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 120/2018/24 4 b) Anfechtungsobjekt ist die baupolizeiliche Verfügung der Bauverwaltung der Gemeinde Oberdiessbach vom 4. April 2018. Die Beschwerde richtet sich aber einzig gegen die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten. Streitgegenstand bildet dementsprechend nur die in Ziffer 8 der Verfügung der Gemeinde Oberdiessbach vom 4. April 2018 festgelegte Kostenverteilung. 3. Kostenverursacherprinzip im Baupolizeiverfahren