Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 120/2018/24 3 weist zudem darauf hin, dass er bei der Gemeinde Oberdiessbach für die Solarpanels ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe. Die Gemeinde Oberdiessbach beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen