4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. April 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss, die Kostenaufteilung des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,2 edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 beantragt der Beschwerdegegner sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Er 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und