3. Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellt die Gemeinde Oberdiessbach fest, für verschiedene Bauten auf der Parzelle des Beschwerdegegners bestehe keine Baubewilligung. Da der baurechtswidrige Zustand aber seit mehr als fünf Jahre erkennbar sei, müsse der Beschwerdegegner einzig die Solarpanels bis zum 30. Juni 2018 entfernen. Gleichzeitig wies sie diesbezüglich auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. Die Gemeinde Oberdiessbach auferlegte die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 630.00 den Parteien je hälftig.