2. Am 10. Januar 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Gemeinde, ob die Bauten gemäss der damals erteilten Bewilligung ausgeführt seien und ob für eine Überdachung im nordwestlichen Bereich der Parzelle des Beschwerdegegners eine Baubewilligung bestehe. Mit E-Mail vom 16. Januar 2017 teilte die Gemeinde ihm mit, die freistehendenden Solarpanels seien nicht am bewilligten Standort errichtet und für die Überdachung bestehe keine Baubewilligung. Falls er eine schriftliche "Klage" einreiche, werde die Gemeinde eine baupolizeiliche Untersuchung einleiten.