1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Ursenbach vom 23. Februar 2018 wird bis auf die Frist in Ziff. 3 bestätigt. Die Frist wird von Amtes wegen auf den 20. September 2018 angesetzt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/19 12 IV. Eröffnung