b) Die gesetzte Frist (30. Juni 2018) ist inzwischen beinahe abgelaufen. Es ist daher eine neue Frist anzusetzen. Angemessen erscheint eine Frist von rund drei Monaten bis 20. September 2018. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. c) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Behörden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid