Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Da die Baubewilligung nicht mehr gültig ist, hat die Gemeinde zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 23 Pag. 45 Vorakten der Gemeinde 24 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 42 N. 4 Bst. h RA Nr. 120/2018/19 11