a) Ein angefangener, aber nicht vollendeter Bau, dessen Bewilligung erloschen ist, muss grundsätzlicher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beseitigt werden (Art. 45 und 46 BauG). Es ist die Verhältnismässigkeit zu wahren.24 Die Gemeinde hat angeordnet, dass der bestehende Keller, in dem technische Anlagen für den Bauernbetrieb untergebracht sind, abzudichten, zu überdecken und zu begrünen ist. Die Rekultivierung und Anpassung an das Gelände hat fachmännisch zu erfolgen. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer dafür Frist bis am 30. Juni 2018 gesetzt.