g) Zusammenfassend hat die Gemeinde die Geltungsdauer der Baubewilligung bereits länger als die zulässigen zwei Jahre verlängert. Da der Beschwerdeführer die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen hat und der Fristenlauf nicht gehemmt wurde, ist die Baubewilligung nicht mehr gültig. Die Gemeinde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Baubewilligung erloschen ist und das Fortführen der Bauarbeiten nicht zulässig ist. 5. Wiederherstellung, Ergebnis und Kosten