Das Ansprechen eines sich zufällig vor Ort befindlichen Mitarbeiters der C.________ AG und das anschliessende Zuwarten genügt daher nicht, um eine Hemmung des Fristenlaufes zu begründen. Insgesamt stand dem Beschwerdeführer seit dem Brand im Jahr 2004 genug Zeit zur Verfügung, um allfällige Probleme mit der elektrischen Erschliessung zu klären.