Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Baugesuch ein, was die Sicherstellung der Erschliessung voraussetzt. Wenn er jetzt Stromversorgungsprobleme als Grund für die Unmöglichkeit der Bauausführung vorbringt, verhält er sich widersprüchlich (Art. 2 ZGB22). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er die zumutbaren Schritte zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten bei der elektrischen Erschliessung unternommen hat: Aus baurechtlicher Sicht war für die Gemeinde die Stromversorgung genügend, 20 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 21 Pag. 10-15 Vorakten der Gemeinde