Laut Gemeinde war die Stromversorgung bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gewährleistet. Sie überprüfte diese Einschätzung anhand von Messungen, welche sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Auftrag gegeben hatte,21 und kam erneut zum gleichen Schluss. Der Beschwerdeführer legt nicht glaubhaft dar, dass die Stromversorgung nicht gewährleistet ist. Es besteht daher vorliegend kein rechtlicher Grund, weshalb die Baubewilligung nicht ausgenutzt werden kann (Art. 40 Abs. 2 BewD). Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Baugesuch ein, was die Sicherstellung der Erschliessung voraussetzt.