Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt, ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Erschliessung umfasst auch die Versorgung mit Energie (Art. 106 Abs. 1 BauG). Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür besteht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden (Art. 7 Abs. 1 BauG; 4 Abs. 1 BauV20). Laut Gemeinde war die Stromversorgung bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gewährleistet.