Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden Probleme mit der elektrischen Erschliessung. Angesichts der Vorgeschichte sind die Bedenken des Beschwerdeführers verständlich. Seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge hat er sich im Herbst 2016 mit einem Mitarbeiter der C.________ AG, der aus anderen Gründen vor Ort war, den Zubringer-Sicherungskasten sowie die im Jahr 2001 ergänzte Abzweigung beim Sicherungskasten angeschaut. Der C.________ AG Mitarbeiter habe Herausforderungen gesehen (z.B. 63 Ampère-Absicherung), die er sich später genauer anschauen wollte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet, er erwarte, dass der Stock mit einer neuen Zuleitung angeschlossen werde.