Sie dürfen aber nicht vorgeschützt werden, um die Geltungsdauer der Baubewilligung nach Belieben ausdehnen zu können. Das Gesetz geht davon aus, dass Bauvorhaben nach ihrer Bewilligung möglichst bald ausgeführt werden sollen, da die für eine Bewilligung massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse rasch ändern können (Art. 42 Abs. 3 BauG). Deshalb verlangt das Bewilligungsdekret, dass der Bewilligungsinhaber die Verfahren für die erforderlichen weiteren Bewilligungen und für die Beseitigung privatrechtlicher Hindernisse einleitet, sobald das vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann.19