f) Der Fristenlauf beginnt nur dann nicht oder wird nur dann gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht genutzt werden kann und die Bauherrschaft die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Hinderung unternimmt (Art. 42 Abs. 2 BauG i.V. mit Art. 40 Abs. 2 BewD). Die Ausführungshindernisse können öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein (z.B. erforderliche weitere Bewilligungen, entgegenstehende Nachbarrechte, Dienstbarkeiten etc.). Sie dürfen aber nicht vorgeschützt werden, um die Geltungsdauer der Baubewilligung nach Belieben ausdehnen zu können.