Da die Vergabe von Aufträgen nicht Teil der Ausführung des Bauvorhabens ist,17 und die letzten Arbeiten im Herbst 2016 ausgeführt wurden, hat der Beschwerdeführer die Bauausführung über ein Jahr unterbrochen. Eine Verlängerung der Unterbrechung der Bauausführung ist vorliegend nicht zulässig, da die Gemeinde die Verlängerungsmöglichkeiten von zwei Jahren bereits für die Geltungsdauer der Baubewilligung ausgeschöpft hat.18