e) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Bautätigkeit nicht unterbrochen worden sei.15 Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde hat er im Herbst 2016 ausgehandelte Offerten umgesetzt und die Bodenplatte betoniert.16 Er habe zudem die Sanitärarbeiten vergeben. Die bereits für Oktober 2017 abgesprochene Hausmontage sei verschoben worden und könne aufgrund der Auslastung der Firma erst im Oktober 2018 ausgeführt werden.